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§ 16 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Ausübung der Fischerei

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsFischG – Pachtvertrag

(1) Das Fischereiausübungsrecht darf nur in vollem Umfang übertragen werden. Im Pachtvertrag ist zu vereinbaren, ob der Pächter zum Abschluss von Unterpacht- und Erlaubnisverträgen befugt ist. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von der Mindestpachtzeit zulassen, sofern die ordnungsgemäße Hege gewährleistet ist. Abschluss, Änderung und vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrags bedürfen der Schriftform.

(2) Ein Pachtvertrag darf mit höchstens sieben Mitpächtern abgeschlossen werden.

Pachtfähig sind

  1. 1.

    natürliche Personen, wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind, oder

  2. 2.

    juristische Personen, wenn es sich um Unternehmen der gewerbsmäßigen Fischereiwirtschaft oder um Vereinigungen der Fischer oder Angler handelt.