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§ 14 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Ausübung der Fischerei

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 14 SächsFischG – Fischfang auf überfluteten Grundstücken

(1) Auf überfluteten Grundstücken sind der Fischereiausübungsberechtigte sowie seine Fischereigehilfen befugt, auf eigene Gefahr

  1. 1.

    Fische zu fangen und

  2. 2.

    zurückbleibende Fische sich binnen acht Tagen anzueignen, beginnend ab dem Zeitpunkt, an dem das Hauptgewässer keine Verbindung mehr zu den überfluteten Flächen hat.

Von der Befischung sind bewirtschaftete Anlagen, Gebäude, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke ausgeschlossen. Die Rückkehr der Fische in das über die Ufer getretene Gewässer darf nicht erschwert oder verhindert werden.

(2) Eigentümer und Besitzer

  1. 1.

    haben Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden,

  2. 2.

    haben ein Aneignungsrecht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nach Ablauf der dort genannten Frist.