§ 7 SächsFFG
Gesetz zur Förderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG)
Gesetz zur Förderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG)
Landesrecht Sachsen
Zweiter Abschnitt – Fördermaßnahmen
§ 7 SächsFFG – Vorstellungsgespräch
(1) Soweit in Bereichen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen zum Vorstellungsgespräch auch alle Bewerberinnen eingeladen werden, die nach den eingereichten Bewerbungsunterlagen die für die Stelle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft und der Bewältigung der Familienaufgaben sind unzulässig.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 7 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850). Zur weiteren Anwendung s. § 31 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850).