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§ 15 SächsFFG
Gesetz zur Förderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Fördermaßnahmen

Titel: Gesetz zur Förderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFFG
Gliederungs-Nr.: 13-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsFFG – Gremien

(1) Die Dienststellen haben bei der Besetzung von Gremien, für die sie ein Entsendungs-, Bestellungs- oder Vorschlagsrecht haben, auf eine gleiche Beteiligung von Frauen und Männern hinzuwirken.

(2) Gremien im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Beiräte, beratende Ausschüsse, Verwaltungs- und Aufsichtsräte.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 7 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850). Zur weiteren Anwendung s. § 31 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850).