§ 1 SächsFFG
Gesetz zur Förderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG)
Gesetz zur Förderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG)
Landesrecht Sachsen
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 SächsFFG – Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Behörden, Gerichte und sonstige öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Freistaates Sachsen, die kommunalen Träger der Selbstverwaltung sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 7 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850). Zur weiteren Anwendung s. § 31 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850).