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§ 34 SächsFAG
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 12 – Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und Inkrafttreten

Titel: Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFAG
Gliederungs-Nr.: 50-3
Normtyp: Gesetz

§ 34 SächsFAG – Beirat für den kommunalen Finanzausgleich

(1) Beim Staatsministerium der Finanzen wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. Ihm gehören an:

  1. 1.

    zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon eine Person als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Staatsministeriums des Innern,

  3. 3.

    zwei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreterinnen oder Vertreter der Landkreise und

  4. 4.

    drei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden, darunter je eine Vertreterin oder ein Vertreter des kreisangehörigen und des kreisfreien Raumes.

Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Beirat berät das Staatsministerium der Finanzen in Fragen der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zum Anpassungsbedarf nach Absatz 3 und bei der Entwicklung von Grundsätzen bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. Er ist zu hören bei:

  1. 1.

    die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Staatsministerien von erheblicher Bedeutung und

  2. 2.

    vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 22) bei einer Antragshöhe von mehr als 500 000 Euro.

Der Beirat prüft das gemäß § 22b Nummer 3 Buchstabe c vorzulegende Betriebskonzept.

(3) Der Beirat führt die Prüfungen nach § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 durch.

(4) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h 50 000 Euro aus der Finanzausgleichsmasse.