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§ 3 SächsFAG
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Grundsätze des Finanzausgleichs

Titel: Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFAG
Gliederungs-Nr.: 50-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsFAG – Verwendung der Finanzausgleichsmasse

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:

  1. 1.

    Vorwegentnahmen für

    1. a)

      den Ausgleich für übertragene Aufgaben nach § 16,

    2. b)

      den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Absatz 1,

    3. c)

      Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22,

    4. d)

      den kommunalen Vorsorgefonds nach § 23,

    5. e)

      Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen nach § 24,

    6. f)

      (aufgehoben)

    7. g)

      die Beteiligung an Sanktionszahlungen (Artikel 109 Absatz 5 des Grundgesetzes) nach § 29b und

    8. h)

      die Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte nach § 34 Absatz 4 und

  2. 2.

    Schlüsselzuweisungen nach § 4 Absatz 1.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 verrechnet werden.