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§ 23 SächsFAG
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 8 – Kommunales Vorsorgevermögen

Titel: Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFAG
Gliederungs-Nr.: 50-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 SächsFAG – Kommunaler Vorsorgefonds

(1) Der Freistaat Sachsen bildet gemäß dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Vorsorgefonds" vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743, 750) den kommunalen Vorsorgefonds. Diesem werden 300 000 000 Euro im Jahr 2024 zugeführt.

(2) Entnahmen aus dem Vorsorgefonds werden durch Gesetz geregelt. Der entnommene Betrag verstärkt die Finanzausgleichsmasse des entsprechenden Ausgleichsjahres.

(3) Die Auflösung des Vorsorgefonds erfolgt spätestens zum 31. Dezember 2026.