§ 14 SächsFAG
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 3 – Allgemeine Schlüsselzuweisungen → Unterabschnitt 3 – Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Umlagekraft an Landkreise
§ 14 SächsFAG – Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
Ist die Bedarfsmesszahl (§ 12) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 13), erhält der Landkreis 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.