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§ 11 SächsFAG
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Allgemeine Schlüsselzuweisungen → Unterabschnitt 3 – Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Umlagekraft an Landkreise

Titel: Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFAG
Gliederungs-Nr.: 50-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 SächsFAG – Allgemeines

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die Landkreise bemisst sich für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu den anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft und seinem auf die Einwohnerin und den Einwohner (§ 30) sowie die Schülerin und den Schüler (§ 7 Absatz 4 Satz 1 bis 12) bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl (§ 12) und der Umlagekraftmesszahl (§ 13) nach Maßgabe des § 14 ermittelt.