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§ 7 SächsEntEG
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsEntEG
Referenz: 421-4

§ 7 SächsEntEG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    gegenüber der Enteignungsbehörde wider besseres Wissens unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen vor legt, um eine begünstigende Entscheidung zu erwirken oder

  2. 2.

    Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, entfernt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Enteignungsbehörde.