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§ 4 SächsEntEG
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsEntEG
Referenz: 421-4

§ 4 SächsEntEG – Entschädigung und Rückenteignung

(1) Für die Enteignung ist eine Entschädigung nach den §§ 93, 94, 95 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 6, Abs. 3 und 4 sowie §§ 96 bis 101, 194 BauGB zu leisten.

(2) Für den Anspruch des enteigneten früheren Eigentümers auf Rückenteignung gelten § 102 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 5 und § 103 BauGB. Das Rückenteignungsverfahren richtet sich nach § 5.