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§ 3a SächsDSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Landesrecht Sachsen

II. Abschnitt – Organisation des Denkmalschutzes

Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDSchG
Gliederungs-Nr.: 46-1
Normtyp: Gesetz

§ 3a SächsDSchG – Denkmalfachbehörden

(1) Fachbehörden für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie.

(2) Das Landesamt für Denkmalpflege ist die zuständige Fachbehörde für alle Aufgaben, die nicht dem Landesamt für Archäologie zugewiesen sind, insbesondere für Bau- und Kunstdenkmale, Anlagen der Garten- und Landschaftsgestaltung, Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte, Sammlungen.

(3) Das Landesamt für Archäologie ist zuständige Fachbehörde für

  1. 1.

    unbewegliche archäologische Sachzeugen

    1. a)

      unterhalb der Erdoberfläche außerhalb von Gebäuden, insbesondere Fundamente von Vorgängerbauten, Grablegen, sonstige archäologische Funde,

    2. b)

      unter der Bodenfläche im Innern von baulichen Anlagen, zum Beispiel Gebäuden und Gebäuderuinen,

    3. c)

      unter der Wasseroberfläche im Bereich des Gewässerbettes,

  2. 2.

    bewegliche archäologische Sachzeugen und Sammlungen solcher Sachzeugen.