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§ 3 SächsDSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Landesrecht Sachsen

II. Abschnitt – Organisation des Denkmalschutzes

Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDSchG
Gliederungs-Nr.: 46-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsDSchG – Denkmalschutzbehörden

(1) Denkmalschutzbehörden sind

  1. 1.

    das Staatsministerium für Regionalentwicklung als oberste Denkmalschutzbehörde,

  2. 2.

    die Landesdirektion Sachsen als obere Denkmalschutzbehörde,

  3. 3.

    die Landkreise und Kreisfreien Städte und die in Absatz 2 genannten Gemeinden als untere Denkmalschutzbehörden.

(2) Städten, die aufgrund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz - SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) die Kreisfreiheit verloren haben, ist auf Antrag die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde zu übertragen. Gemeinden mit überdurchschnittlich großem Bestand an Kulturdenkmalen, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind und die für die Aufgaben des Denkmalschutzes ausreichend über geeignete Fachkräfte verfügen, können auf ihren Antrag durch die oberste Denkmalschutzbehörde zu unteren Denkmalschutzbehörden erklärt werden. Die Erklärung kann widerrufen werden, wenn die Gemeinde dies beantragt, wenn ihre Zuständigkeit als untere Bauaufsichtsbehörde endet oder wenn die untere Denkmalschutzbehörde dauernd nicht ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt ist. Die Erklärungen über die Zuständigkeit sind im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(3) Die den Landkreisen, Kreisfreien Städten und den Gemeinden, die nach Absatz 2 zur unteren Denkmalschutzbehörde erklärt wurden, übertragenen Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Weisungsfrei sind

  1. 1.

    die Erteilung von Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen nach § 4 Abs. 4 und

  2. 2.

    die Bewilligung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen nach § 8 Abs. 2.

Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden.