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§ 2 SächsDSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Landesrecht Sachsen

I. Abschnitt – Aufgabe und Gegenstand von Denkmalschutz und Denkmalpflege

Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDSchG
Gliederungs-Nr.: 46-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsDSchG – Gegenstand des Denkmalschutzes

(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.

(2) Zu einem Kulturdenkmal gehören auch Zubehör und Nebenanlagen, soweit sie mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch

  1. 1.
    die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand oder Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist,
  2. 2.
    Denkmalschutzgebiete (§ 21), Grabungsschutzgebiete (§ 22) und archäologische Reservate (§ 23),
  3. 3.
    Reste von Menschen und von anderen Lebewesen, die sich in historischen Gräbern und Siedlungen befinden.

(4) Gegenstand des Denkmalschutzes können auch Orte zu geschichtlichen Ereignissen sein.

(5) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes können insbesondere sein

  1. a)
    Bauwerke,
  2. b)
    Siedlungen oder Ortsteile, Straßen- oder Platzbilder oder Ortsansichten von besonderer städtebaulicher oder volkskundlicher Bedeutung,
  3. c)
    Werke der Garten- und Landschaftsgestaltung, historische Landschaftsformen wie Dorffluren, Haldenlandschaften
  4. d)
    Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte,
  5. e)
    Orte und Gegenstände zu wissenschaftlichen Anlagen oder Systemen,
  6. f)
    Steinmale,
  7. g)
    unbewegliche und bewegliche archäologische Sachzeugen wie Reste von Siedlungs- und Befestigungsanlagen, Grabanlagen, Höhlen, Wüstungen, Kult- und Versammlungsstätten und andere Reste von Gegenständen und Bauwerken
  8. h)
    Werke der bildenden Kunst und des Kunsthandwerks,
  9. i)
    Sammlungen.