Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 SächsDSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Landesrecht Sachsen

III. Abschnitt – Schutzvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDSchG
Gliederungs-Nr.: 46-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 SächsDSchG – Sammlungen

Von den Genehmigungspflichten nach diesem Gesetz sind Kulturdenkmale ausgenommen, die von einer staatlichen Sammlung verwaltet werden. Die oberste Denkmalschutzbehörde kann andere Sammlungen von den Genehmigungspflichten widerruflich ausnehmen, soweit sie fachlich betreut werden.