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§ 92 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → Zweiter Abschnitt – Verfahren

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 SächsDO – Antrag (1)

(1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind

  1. 1.
    der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tode sein Ehegatte, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister,
  2. 2.
    die Einleitungsbehörde; besteht die Einleitungsbehörde nicht mehr, so bestimmt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde eine Behörde, die ihre Befugnisse ausübt.

(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Disziplinargerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, zu stellen. Er muss den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel bezeichnen.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen können sich eines Verteidigers bedienen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).