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§ 7 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsDO – Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (1)

(1) Durch die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt verliert der Beamte alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen.

(2) Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt verliert der Beamte auch alle Neben- und Ehrenämter, die er bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen bekleidet, sofern er sie im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung eines seiner Dienstvorgesetzten übernommen hatte. Die Genehmigung sonstiger Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung eines seiner Dienstvorgesetzten übernommen hatte, erlischt.

(3) Dem Beamten darf nur bei Bewährung und frühestens fünf Jahre nach Verkündung des Urteils wieder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen werden. Das Disziplinargericht kann diesen Zeitraum abkürzen, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt Ist.

(4) Die Rechtsfolge nach Absatz 3 erstreckt sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen Dienstherrn für dessen Beamte das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen gilt. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem in welches der Beamte zurückversetzt wurde, der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt gleich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).