Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 66 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Achter Abschnitt – Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 SächsDO – Gang der Hauptverhandlung (1)

(1) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende oder der von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Richterbeisitzer (§ 37 Abs. 2 Satz 1) in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem Disziplinarverfahren oder einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren sowie andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Von der Verlesung kann abgesehen werden, wenn der Beamte, sein Verteidiger sowie die Einleitungsbehörde darauf verzichten oder vor der mündlichen Verhandlung Gelegenheit hatten, vom Wortlaut der Schriftstücke und Urkunden Kenntnis zu nehmen. Die Schriftstücke und Urkunden müssen in diesem Fall in der Ladung bezeichnet werden.

(2) Ist der Beamte erschienen, so wird er gehört.

(3) Nach Anhörung des Beamten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der Beamte und der Vertreter der Einleitungsbehörde auf die Vernehmung verzichten oder die Disziplinarkammer sie für nicht erforderlich erklärt.

(4) Beweisanträgen nach § 57 ist zu entsprechen, es sei denn, dass

  1. 1.

    die Erhebung des Beweises unzulässig ist oder

  2. 2.

    die Tatsache, die bewiesen werden soll,

    1. a)

      offenkundig, schon erwiesen oder für die Entscheidung ohne Bedeutung ist

oder

  1. b)
    als wahr unterstellt werden kann

oder

  1. 3.
    keine ausreichenden Gründe für die nochmalige Vernehmung dargelegt wurden

oder

  1. 4.
    das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist.

Die Disziplinarkammer kann weitere Beweiserhebungen vornehmen, die sie für erforderlich hält. § 223 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung und § 15 Abs. 1 finden Anwendung. Die Disziplinarkammer kann um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auch eine Behörde ersuchen.

(5) Nach Schluss der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Einleitungsbehörde, sodann der Beamte und sein Verteidiger gehört. Der Beamte hat das letzte Wort.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).