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§ 54 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Siebter Abschnitt – Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 SächsDO – Anschuldigungsschrift (1)

Stellt die Einleitungsbehörde das Verfahren nicht ein, fertigt der Vertreter der Einleitungsbehörde die Anschuldigungsschrift und übersendet sie mit den Akten der Disziplinarkammer. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird die anderen für die Entscheidung, insbesondere über die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, bedeutsamen Tatsachen und die Beweismittel geordnet darstellen. Zu Ungunsten des Beamten dürfen Tatsachen nicht verwertet werden, zu denen er sich bis zum Abschluss der Untersuchung nicht hat äußern können oder die sich aus Akten ergeben, die der Beamte bis zum Abschluss der Untersuchung nicht hat einsehen dürfen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).