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§ 53 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Sechster Abschnitt – Untersuchung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 SächsDO – Einstellung des Verfahrens (1)

(1) Die Einleitungsbehörde hat das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist, einzustellen, wenn

  1. 1.
    es nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist,
  2. 2.
    der Beamte stirbt,
  3. 3.
    das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst endet,
  4. 4.
    bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 59 Abs. 1 BeamtVG eintreten,
  5. 5.
    der Ruhestandsbeamte auf seine Rechte als Ruhestandsbeamter der obersten Dienstbehörde gegenüber schriftlich verzichtet,
  6. 6.
    bei einem Ruhestandsbeamten Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt erscheint,
  7. 7.
    nach §§ 11 oder 12 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf.

Durch einen Verzicht nach Satz 1 Nr. 5 erlöschen die Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen.

(2) Die Einleitungsbehörde kann das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist (§ 56 Abs. 1), einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Untersuchung oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie kann in diesem Falle eine Disziplinarmaßnahme im Rahmen der ihr nach § 27 zustehenden Befugnis verhängen oder wenn sie ihre Disziplinargewalt nicht für ausreichend hält, die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten herbeizuführen.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und dem Beamten zuzustellen. Im Falle der Einstellung nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 33 Abs. 1 Satz 4 bis 6 entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gilt § 26 entsprechend. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist die Einstellungsverfügung dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).