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§ 49 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Sechster Abschnitt – Untersuchung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 SächsDO – Untersuchung des Beamten in einem Krankenhaus (1)

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann die Disziplinarkammer nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers auf Antrag des Untersuchungsführers anordnen, dass der Beamte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und dort untersucht wird; § 81 Abs. 2 der Strafprozessordnung findet entsprechende Anwendung. Der Untersuchungsführer hat den Beamten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Hat der Beamte nicht selbst einen Verteidiger beigezogen, so bestellt der Vorsitzende der Disziplinarkammer von Amts wegen für dieses Unterbringungsverfahren einen Verteidiger und stellt ihm den Beschluss zu. Von der Entscheidung der Disziplinarkammer ist unverzüglich ein Angehöriger des Beamten oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(2) Gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Unterbringung in dem Krankenhaus darf nicht länger als sechs Wochen dauern.

(4) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung(2) des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).
(2) Amtl. Anm.:
*Fußn.: Nr. 1.