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§ 41 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Fünfter Abschnitt – Disziplinargerichte → Zweiter Unterabschnitt – Disziplinarkammern

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 SächsDO – Nichtheranziehung von Beamtenbeisitzern (1)

Ein Beamtenbeisitzer, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder dem nach § 77 Abs. 1 oder § 149 Abs. 1 SächsBG die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist, ist während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht heranzuziehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).