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§ 39 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Fünfter Abschnitt – Disziplinargerichte → Zweiter Unterabschnitt – Disziplinarkammern

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 SächsDO – Pflichtversäumnis der Beamtenbeisitzer (1)

(1) Der Vorsitzende kann Beisitzern, die sich ohne vorherige genügende Entschuldigung ihren Pflichten entziehen, die dadurch verursachten Kosten auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann die Anordnung gegen den Beisitzer ganz oder teilweise aufgehoben werden.

(2) Auf Antrag des Betroffenen entscheidet die Disziplinarkammer endgültig. Der Betroffene darf bei der Entscheidung nicht mitwirken.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).