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§ 37 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Fünfter Abschnitt – Disziplinargerichte → Zweiter Unterabschnitt – Disziplinarkammern

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 SächsDO – Bildung, Besetzung (1)

(1) Bei dem Verwaltungsgericht Dresden wird eine Disziplinarkammer als Disziplinargericht gebildet. Die Disziplinarkammer nimmt auch die Aufgaben des Verwaltungsgerichts nach Teil 4 Kapitel 2 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wahr.

(2) Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung von einem Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beamtenbeisitzer. Nimmt die Disziplinarkammer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 wahr, gehören ihr zwei nach § 38a bestellte Bundesbeamtenbeisitzer an. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung, mi Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 30, wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer soll der Laufbahngruppe und möglichst auch dem Verwaltungszweig des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet. § 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).