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§ 35 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Vierter Abschnitt – Einleitung des Förmlichen Disziplinarverfahrens

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 SächsDO – Bekleidung mehrerer Ämter und Verfahren gegen mehrere Beamte (1)

(1) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die Einleitungsbehörde, zu deren Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, so teilt sie dies den für die anderen Ämter zuständigen Einleitungsbehörden mit. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden.

(2) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, so kann nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde ein Förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Einleitungsbehörde kann Disziplinarverfahren, die sie gegen mehrere Beamte wegen des gleichen Sachverhalts eingeleitet hat, bis zum Eingang der Anschuldigungsschrift bei der Disziplinarkammer (§ 56) durch Verfügung miteinander verbinden und wieder trennen.

(4) Sind mehrere Einleitungsbehörden beteiligt, so entscheiden auf Antrag einer Einleitungsbehörde die zuständigen obersten Dienstbehörden gemeinsam über Verbindung und Trennung der Verfahren und darüber, welche Einleitungsbehörde für den Fortgang des Verfahrens zuständig sein soll.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).