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§ 30 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Dritter Abschnitt – Disziplinarverfügung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 SächsDO – Gerichtliche Entscheidung (1)

(1) Gegen die Disziplinarverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich einzureichen und zu begründen. § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Der Vorsitzende der Disziplinarkammer setzt der Behörde, die die Disziplinarverfügung erlassen hat, eine Frist, innerhalb derer sie zu dem Antrag des Beamten Stellung nehmen kann.

(3) Die Disziplinarkammer kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben. Sie entscheidet durch Beschluss, der mit Zustimmung des Beamten ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Findet eine mündliche Verhandlung statt, gelten §§ 65 und 66 entsprechend mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde oder der nächsthöhere Dienstvorgesetzte an die Stelle der Einleitungsbehörde tritt. Die Disziplinarkammer kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zu Gunsten des Beamten ändern. Sie kann das Disziplinarverfahren nach Anhörung des Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, einstellen, wenn sie ein Dienstvergehen zwar für erwiesen und die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme für zulässig, aber nach dem gesamten Verhalten des Beamten nicht für angezeigt hält. Sie kann solche Handlungen, die für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen, aus dem Verfahren ausklammern.

(4) Der Beschluss ist dem Beamten sowie dem Dienstvorgesetzten, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, zuzustellen.

(5) Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).