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§ 28 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Dritter Abschnitt – Disziplinarverfügung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 SächsDO – Form der Disziplinarverfügung (1)

Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine schriftliche, mit Gründen versehene und vom Dienstvorgesetzten oder seinem allgemeinen Vertreter unterzeichnete Disziplinarverfügung verhängt, die dem Beamten oder, wenn er einen Vertreter hat, diesem unter Ausschluss des Dienstwegs zuzustellen ist. Die Disziplinarverfügung ist dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).