Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsDO – Verteidigung (1)

(1) Der Beamte kann sich im Disziplinarverfahren des Beistands eines Verteidigers bedienen Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 114, 115 und 116. Der Verteidiger ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen in der Untersuchung und im disziplinargerichtlichen Verfahren, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Dem Verteidiger steht das Recht Einsicht in die Akten zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie dem Beamten. § 147 Abs. 4 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Vorschriften über die Führung und Verwaltung von Personalakten bleiben unberührt.

(2) Verteidiger können die bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, Beamte, Richter, Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sein, sofern sie nicht zu den in § 40 Nr. 4, 6 und 7 bezeichneten Personen gehören; vor dem Disziplinarsenat ist nur zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).