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§ 123 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Elfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 123 SächsDO – Anwendung der Disziplinarordnung auf frühere Dienstvergehen (1)

Dieses Gesetz findet auf die vor seinem In-Kraft-Treten begangenen Dienstvergehen Anwendung, falls diese nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden und nach dem bisherigen Recht als Dienstvergehen verfolgt werden konnten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).