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§ 120 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Zehnter Teil – Besonderer Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Beamte der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 120 SächsDO

(1) Für die Beamten der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, bestimmt die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung, wem die in diesem Gesetz bezeichneten Befugnisse des Dienstvorgesetzten, des höheren (nächsthöheren) Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde zustehen, soweit diese Befugnisse nicht durch Gesetz oder Satzung bestimmt sind.

(2) Einleitungsbehörde ist die Aufsichtsbehörde. Die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln. Die obere und die oberste Aufsichtsbehörde können die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Einzelfall an sich ziehen. § 119 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).