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§ 116 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Neunter Teil – Verfahren gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 116 SächsDO

(1) Gegen einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf, der eines Dienstvergehens beschuldigt wird, findet ein förmliches Disziplinarverfahren nicht statt.

(2) Ein Beamter auf Probe kann nach § 42 Nr. 1 SächsBG nur entlassen werden, nachdem die nach § 34 zuständige Behörde eine Untersuchung durchgeführt hat. Der mit der Untersuchung beauftragte Beamte oder Richter hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. §§ 83 bis 88 gelten entsprechend.

(3) Der Beamte auf Probe kann eine Untersuchung nach Absatz 2 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. § 33 gilt entsprechend.

(4) Wird in Vorermittlungen (§ 24) nicht zweifelsfrei der Verdacht ausgeräumt, dass der Beamte auf Probe schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 90 SächsBG) verstoßen hat oder fortgesetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter Verstoß gegen § 72 Satz 1 SächsBG erbracht hat, ist eine Untersuchung nach Absatz 2 durchzuführen.

(5) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens reinigen will, gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).