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§ 113 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Achter Teil – Verfahren in besonderen Fällen

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 113 SächsDO – Fernbleiben vom Dienst (1)

(1) In den Fällen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes, des § 60 des BeamtVG und des § 98 SächsBG gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben (§ 83), während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 98 SächsBG begründete Verlust der Bezüge und sonstigen Leistungen fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte sein Amtsgeschäft aufgenommen hätte, wäre er hiervon nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert gewesen. Die Einleitungsbehörde stellt den Zeitpunkt durch Bescheid fest. Absatz 1 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).