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§ 111 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Siebter Teil – Vollstreckung, Begnadigung, Verwertungsverbot

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 111 SächsDO – Gnadenrecht (1)

(1) Dem Ministerpräsidenten steht das Gnadenrecht in Disziplinarsachen zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung, soweit es sich nicht um schwere Fälle handelt, mit Zustimmung der Staatsregierung anderen Stellen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 67 Abs. 2 SächsBG sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).