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§ 104 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Sechter Teil – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 SächsDO – Disziplinarverfügung (1)

(1) Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten, gegen den er eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die Kosten des Verfahrens insoweit auferlegen, als sie wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das den Gegenstand der Disziplinarmaßnahme bildet. Dasselbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das Förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt (§ 53 Abs. 2 Satz 2), sowie für das Beschwerdeverfahren nach § 29, soweit es erfolglos bleibt.

(2) Die Kosten und zu ersetzende notwendige Auslagen des Beamten werden vom Dienstvorgesetzten festgesetzt. Sie fließen der Verwaltung zu, bei der sie entstanden sind. Kosten, die dem Beamten nicht auferlegt werden, fallen dem Dienstherrn zu Last.

(3) Für die Anfechtung einer selbstständigen Kostenentscheidung gelten §§ 29 und 30 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).