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§ 100 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Vierter Abschnitt – Entschädigung unschuldig Verurteilter

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 SächsDO – Rechtsstellung (1)

Wird in einem zu Gunsten des Verurteilten betriebenen Wiederaufnahmeverfahrens das frühere Urteil durch ein anderes Urteil zu Gunsten des betroffenen Beamten aufgehoben, so erhält er von der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das frühere Urteil dem neuen entsprochen hätte. Lautete das frühere Urteil auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts, so gilt § 67 SächsBG entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).