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§ 10 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 SächsDO – Verlust der Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis (1)

(1) Wird gegen einen Beamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter bei einem Dienstherrn, für dessen Beamte das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen gilt, gestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis (Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung sowie die in § 9 Abs. 2 Satz 2 und 4 bezeichneten Befugnisse), wenn er wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung verurteilt wird.

(2) Wird gegen einen Ruhestandsbeamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter bei einem Dienstherrn, für dessen Beamte dasBeamtengesetz des Freistaates Sachsen gilt, gestanden hat, auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).