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§ 1 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsDO – Persönlicher Geltungsbereich (1)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten des Freistaates Sachsen, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Als Ruhestandsbeamte gelten auch frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach beamtenrechtlichen und versorgungsrechtlichen Vorschriften erhalten. Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt; dies gilt nicht für Unterhaltsbeiträge nach § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).