§ 84 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen
Teil 6 – Beamte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungs- und Zweckverbände
§ 84 SächsDG – Weisungsbefugnis der Rechtsaufsichtsbehörde
Die Rechtsaufsichtsbehörde und die obere Rechtsaufsichtsbehörde können den zuständigen Dienstvorgesetzten im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommt dieser der Anweisung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, können sie das Disziplinarverfahren selbst einleiten und auch durchführen.