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§ 79 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 6 – Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

Titel: Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDG
Gliederungs-Nr.: 241-3
Normtyp: Gesetz

§ 79 SächsDG – Kosten

(1) In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416, 3423) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Kosten im Sinne des § 78 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.