§ 50 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen
Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Disziplinargerichtsbarkeit
§ 50 SächsDG – Nichtheranziehung eines Landesbeamtenbeisitzers
Ein Landesbeamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht herangezogen werden.