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§ 47 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDG
Gliederungs-Nr.: 241-3
Normtyp: Gesetz

§ 47 SächsDG – Beamtenbeisitzer

(1) Nimmt die Kammer für Disziplinarsachen Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, gehören ihr als Beamtenbeisitzer auf Lebenszeit ernannte Beamte im Sinne von § 1 SächsBG an, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben.

(2) Nimmt die Kammer für Disziplinarsachen Aufgaben nach den §§ 52 bis 63 BDG wahr, gehören ihr als Beamtenbeisitzer auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst an, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben.

(3) Die §§ 20 bis 29 und 34 VwGO sind auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden.