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§ 4 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDG
Gliederungs-Nr.: 241-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsDG – Gebot der Beschleunigung

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.