§ 28 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen
Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 2 – Durchführung
§ 28 SächsDG – Protokoll
Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a StPO gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Anfertigung eines Aktenvermerks.