§ 11 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen
Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen
§ 11 SächsDG – Kürzung des Ruhegehaltes
Die Kürzung des Ruhegehaltes ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehaltes des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.