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§ 1 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDG
Gliederungs-Nr.: 241-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsDG – Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung. Für die Beamten des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Unterhaltsbeiträge gelten als Ruhegehalt.