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§ 8 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Aufgaben und Träger

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsBRKG – Sachliche Zuständigkeit der obersten und der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden

(1) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist sachlich zuständig für die

  1. 1.

    Bestellung des gemeinsamen Landesbeirates für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,

  2. 2.

    Einrichtung und Unterhaltung einer Aus- und Fortbildungseinrichtung,

  3. 3.

    Unterstützung der Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben des Brandschutzes durch die Gewährung von Zuschüssen mindestens in Höhe des Feuerschutzsteueraufkommens,

  4. 4.

    Unterstützung der Gemeinden mit Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklasse A bei der Errichtung von Löschwasserentnahmestellen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes,

  5. 5.

    Förderung der Brandschutzforschung und -normung,

  6. 6.

    Gewährung von Unterstützungsleistungen und zusätzlichen Leistungen an Angehörige der Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen sowie an nach § 54 Absatz 1 zur Hilfeleistung verpflichtete Personen oder nach § 54 Absatz 4 freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleitung tätige Personen

    1. a)

      bei Unfällen, die sie im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung erlitten haben,

    2. b)

      bei Krankheiten, die sie sich im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung zugezogen haben sowie

    3. c)

      bei Verschlimmerung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung,

  7. 7.

    Aufstellung und Fortschreibung eines Landesrettungsdienstplanes,

  8. 8.

    Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Luftrettung,

  9. 9.

    Bereitstellung eines Informationsprogramms für das Management von Großschadensereignissen und Katastrophen,

  10. 10.

    Beschaffung von Fahrzeugen, Geräten und Spezialausrüstung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms, ihre Bereitstellung für Zwecke des Katastrophenschutzes sowie die angemessene Unterstützung ihrer Unterbringung und Unterhaltung,

  11. 11.

    Bildung einer besonderen Führungseinrichtung in der Behörde,

  12. 12.

    Festlegung einheitlicher Alarmierungs- und Warnsignale,

  13. 13.

    Einrichtung und Unterhaltung eines landeseinheitlichen Nachrichtenübermittlungssystems,

  14. 14.

    Koordinierung der Zusammenarbeit zum Schutz Kritischer Infrastrukturen sowie

  15. 15.

    Förderung der Digitalisierung, insbesondere durch landeseinheitliche IT-Verfahren im Bereich Brandschutz und Rettungsdienst.

(2) Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist sachlich zuständig für die

  1. 1.

    Anerkennung und Anordnung von Werkfeuerwehren,

  2. 2.

    Aufsicht über die Werkfeuerwehren nach § 21 mit Unterstützung der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden; Absatz 1 Nummer 10 und 11 gilt entsprechend,

  3. 3.

    Erstellung und Fortschreibung einer landesweiten Gefahren- und Risikoanalyse sowie

  4. 4.

    Erstellung und Fortschreibung von landesweiten allgemeinen Katastrophenschutzplänen und besonderen Alarm- und Einsatzplänen.

(3) Bei Katastrophen kann die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Leitung selbst übernehmen oder einer anderen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde übertragen, wenn die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt oder die Übernahme der Leitung zur Bekämpfung der Katastrophe erforderlich ist.

(4) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Aufgaben von unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder einzelnen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden auch für das Gebiet anderer Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zuzuweisen,

  2. 2.

    Aufgaben des Freistaates Sachsen der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde für das Gebiet des gesamten Freistaates Sachsen zuzuweisen,

  3. 3.

    Aufgaben der Fördermittelverwaltung der oberen und den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zuzuweisen,

wenn dies zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, zur Verbesserung oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltungsdienstleistung, zur Verringerung des Koordinierungsbedarfs oder zur bürgernahen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(5) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu regeln:

  1. 1.

    landeseinheitliche Alarmierungs- und Warnsignale,

  2. 2.

    das Nähere zur Erhebung, Vorlage und Verarbeitung statistischer Daten der örtlichen Brandschutzbehörden, der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der Rettungszweckverbände zum Leistungsstand, der Einsatzbereitschaft sowie zur Einsatzdokumentation der Feuerwehren und des Rettungsdienstes,

  3. 3.

    das Nähere zur landeseinheitlichen Nutzung eines Informations- und Führungsunterstützungsprogramms für das Management von Großschadensereignissen und das Katastrophenmanagement,

  4. 4.

    das Nähere zu Zuständigkeiten und zur Nutzung eines landeseinheitlichen Nachrichtenübermittlungssystems und

  5. 5.

    das Nähere zur Ausbildung von Rettungssanitätern und Rettungssanitäterinnen im Freistaat Sachsen.

(6) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann die Gewährung von Unterstützungsleistungen und zusätzlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 6 durch Rechtsverordnung der Unfallkasse Sachsen übertragen. Der Unfallkasse Sachsen s ind alle durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden erforderlichen Kosten zu erstatten. Die Kostenerstattung wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der Unfallkasse Sachsen und der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde geregelt. Das Nähere zu Inhalt, Voraussetzungen und Höhe der zu gewährenden Leistungen wird durch Verwaltungsvorschrift der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmt.