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§ 7 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Aufgaben und Träger

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsBRKG – Sachliche Zuständigkeit der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der Rettungszweckverbände

(1) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind sachlich zuständig für die

  1. 1.

    Beratung und Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz,

  2. 2.

    Einrichtung und Unterhaltung von überörtlichen Alarmierungssystemen, § 11 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend; Beteiligung an einem landesweiten Nachrichtenübermittlungssystem,

  3. 3.

    Planung, Organisation und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen der öffentlichen Feuerwehren im Einvernehmen mit den Gemeinden,

  4. 4.

    Planung, Organisation und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für die Vorbereitung und Bekämpfung von Großschadensereignissen,

  5. 5.

    Festlegung der überörtlichen Einsatzbereiche der öffentlichen Feuerwehren der kreisangehörigen Gemeinden im Einvernehmen mit den Gemeinden,

  6. 6.

    Aufstellung und Fortschreibung überörtlicher Alarm- und Ausrückeordnungen sowie überörtlicher Einsatzpläne, die auch der Vorbereitung der Bekämpfung von Großschadensereignissen sowie zur Abwehr und Beseitigung der Schäden von Großschadensereignissen durch die örtlichen Brandschutzbehörden dienen,

  7. 7.

    Ermittlung überörtlicher Gefahrenpotenziale, die den Einsatz der Feuerwehren, insbesondere bei Großschadensereignissen, erforderlich machen können, auf Basis der Zusammenfassung und Ergänzung der gemeindlichen Risikoanalysen sowie die Festlegung der notwendigen Beschaffung von auch überörtlich einzusetzenden Einsatzmitteln gemeinsam mit den Gemeinden (Kreisbrandschutzbedarfsplanung),

  8. 8.

    Mitwirkung beim Schutz Kritischer Infrastrukturen,

  9. 9.

    Planung und Durchführung überörtlicher Brandschutzübungen sowie Übungen nach Maßgabe des § 13,

  10. 10.

    Unterstützung der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bei der Durchführung der Aufsicht über die Werkfeuerwehren nach § 21,

  11. 11.

    Unterstützung bei der Durchführung von Brandverhütungsschauen sowie bei der Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes nach Maßgabe des § 22,

  12. 12.

    Durchführung der Brandverhütungsschau in Wäldern nach Maßgabe des § 22a,

  13. 13.

    Bildung besonderer Führungseinrichtungen in der Behörde und für die Einsatzstelle,

  14. 14.

    Erstellung und Fortschreibung von allgemeinen Katastrophenschutzplänen sowie besonderen Alarm- und Einsatzplänen auf der Basis von Gefahren- und Risikoanalysen,

  15. 15.

    Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen, die Leitung der Bekämpfung von Katastrophen, die dringliche vorläufige Beseitigung von Katastrophenschäden,

  16. 16.

    Aufstellung von Schnell-Einsatz-Gruppen nach Maßgabe des § 12,

  17. 17.

    Warnung und Information der Bevölkerung bei Großschadensereignissen und im Katastrophenfall sowie zu schweren Schadensereignissen im Sinne von § 39 Absatz 2 Nummer 3.

Im Rahmen der Kreisbrandschutzbedarfsplanung kann zur Optimierung der Aufgabenerledigung, insbesondere hinsichtlich der dauerhaften Absicherung der Tageseinsatzbereitschaft sowie der Verfügbarkeit der besonderen Einsatzmittel, die kommunale Zusammenarbeit, auch in Form von Stützpunktfeuerwehren, geprüft werden.

(2) Auf Antrag kreisangehöriger Städte mit Berufsfeuerwehr überträgt die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde diesen auf dem Gebiet des Brandschutzes durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben nach Absatz 1. Die Übertragung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6, 7, 15 und 17 ist ausgeschlossen.

(3) Die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, sind sachlich zuständig für die

  1. 1.

    Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes, mit Ausnahme des Sicherstellungsauftrages nach § 28 Abs. 2 Satz 1,

  2. 2.

    Bestellung eines Bereichsbeirates für jeden Rettungsdienstbereich,

  3. 3.

    Vorbereitung auf und Bewältigung von Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 nach Maßgabe des § 35,

  4. 4.

    Aufstellung von Schnell-Einsatz-Gruppen nach Maßgabe des § 12.

(4) (1) Die Landkreise sollen in Abstimmung mit den örtlichen Brandschutzbehörden Feuerwehrtechnische Zentren zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Ausrüstung sowie zur Ausbildung einrichten. Landkreise und Kreisfreie Städte können die gegenseitige Aufgabenerfüllung oder die Bildung gemeinsamer Feuerwehrtechnischer Zentren vereinbaren. Die Zentren können auch für Aufgaben des Katastrophenschutzes genutzt werden. Für die Benutzung können die Landkreise Ersatz der entstandenen Kosten verlangen. § 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) soll in § 7 Abs. 4 die Angabe "(SächsVwKG)" gestrichen werden und nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 698)," sollen die Wörter "das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist," eingefügt werden. Diese Änderungen sind nicht durchführbar.