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§ 62 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 8 – Ehrenamtlich Tätige im Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 62 SächsBRKG – Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

(1) Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz für Zeiten im Sinne von § 61 Abs. 3 Arbeitsentgelt oder Besoldung einschließlich Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst oder Katastrophenschutz erhalten hätten. Hierzu zählen auch Lohnfortzahlungskosten, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei einer infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz nach § 61 Absatz 1 Satz 1 entstandenen Arbeitsunfähigkeit weitergewährt werden. Dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag erstattet von den

  1. 1.

    Gemeinden für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren,

  2. 2.

    Trägern der Katastrophenschutzeinheiten für die Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz.

Soweit die ehrenamtliche Tätigkeit behördlich angeordnet war, werden die Lohnfortzahlungskosten durch die anordnende Behörde getragen.

(2) Ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sowie Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer sind, wird der Verdienstausfall bei Teilnahme an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf Antrag von den in Absatz 1 Satz 3 genannten Trägern ersetzt. Dasselbe gilt, wenn sie sich auf Aufforderung der Gemeinde oder des Trägers der Katastrophenschutzeinheit einer Eignungsuntersuchung unterziehen. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, Höchstgrenzen durch Rechtsverordnung festzulegen.

(3) Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Bergwacht und der Wasserrettungsdienste für Zeiten im Sinne von § 61 Absatz 4 Arbeitsentgelt oder Besoldung einschließlich Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die sie ohne Teilnahme an Einsätzen der Notfallrettung erhalten hätten. Hierzu zählen auch Lohnfortzahlungskosten, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei einer infolge des ehrenamtlichen Einsatzes in der Notfallrettung entstandenen Arbeitsunfähigkeit weitergewährt werden. Dem Arbeitgeber oder Dienstherrn wird der Betrag auf Antrag von den Leistungserbringern im Rettungsdienst erstattet.

(4) Einem ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Bergwacht oder der Wasserrettungsdienste, der nicht Arbeitnehmer ist, wird der Verdienstausfall für einen Einsatz in der Notfallrettung für Zeiten im Sinne von § 61 Absatz 4 auf Antrag von den Leistungserbringern im Rettungsdienst erstattet. Für den Höchstbetrag der Erstattung gelten die aufgrund Absatz 2 Satz 3 erlassenen Vorschriften entsprechend.