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§ 56 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 7 – Aufklärung, Mitwirkungspflichten und Entschädigung

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 56 SächsBRKG – Gesundheitswesen

(1) Hochschulkrankenhäuser und -kliniken sowie die Träger der Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufgenommen worden sind, haben Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie mit der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde und der Integrierten Regionalleitstelle abzustimmen. Sie haben der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde und der Integrierten Regionalleitstelle die Pläne zur Verfügung zu stellen. Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann von der Verpflichtung nach Satz 1 Ausnahmen zulassen. In die Alarm- und Einsatzpläne sind insbesondere organisatorische Maßnahmen zur Erweiterung der Aufnahme- und Behandlungskapazität bei Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 und Katastrophenlagen sowie gemäß § 27 Absatz 4 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 752) zur eigenen Evakuierung im Schadensfall aufzunehmen. Dabei sind die Unterstützungsmöglichkeiten durch benachbarte Krankenhäuser, durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Zahnärzte und Zahnärztinnen, öffentliche Apotheken, pharmazeutische Großhandlungen, Betriebe der Arzneimittel- und Verbandstoffindustrie sowie durch Angehörige nichtakademischer Berufe des Gesundheitswesens zu berücksichtigen. Die Zusammenarbeit mit den anderen Mitwirkenden im Katastrophenschutz gemäß den §§ 39 und 40 bei Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 sowie in Katastrophenlagen soll durch die Teilnahme an Übungen der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden nach § 13 eingeübt werden.

(2) Die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen bilden sich im Rahmen ihrer Fortbildungspflicht nach dem Sächsischen Heilberufekammergesetz vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559), in der jeweils geltenden Fassung, auch für die besonderen Anforderungen einer Hilfeleistung bei der Bekämpfung von Katastrophen und der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden fort. Sie können verpflichtet werden, an den von der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde angeordneten Übungen teilzunehmen; die Auswahl der Ärzte und Ärztinnen erfolgt im Benehmen mit der Sächsischen Landesärztekammer.

(3) Die Sächsische Landesärztekammer und die Sächsische Landesapothekerkammer übermitteln der zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf deren Anforderung folgende Daten der niedergelassenen Kammermitglieder:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,

  3. 3.

    gegenwärtige Anschrift,

  4. 4.

    gegenwärtige Anschrift der Praxis, Apotheke oder Arbeitsstätte,

  5. 5.

    Geburtsjahr,

  6. 6.

    Berufsbezeichnung,

  7. 7.

    telefonische Erreichbarkeit.

Niedergelassene Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, der Medizinische Dienst Sachsen sowie die Träger der Krankenhäuser übermitteln der zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf deren Anforderung Daten gemäß Satz 1 zu dem bei ihnen tätigen Pflege-, Röntgen- oder medizinisch-technischen Laborpersonal. Die nach Satz 1 und 2 zur Übermittlung der Daten Verpflichteten unterrichten die betroffenen Personen von der Datenübermittlung und teilen der zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde mindestens jährlich ihnen bekannt gewordene Änderungen und Ergänzungen der Daten mit. Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden dürfen die nach Satz 1 und 2 übermittelten Daten zu den in Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2, § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 39 Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Zwecken verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

(4) Die Sächsische Landesärztekammer übermittelt den mit der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung Beauftragten die Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 geeigneten Ärzte und Ärztinnen, die im Freistaat Sachsen ihren Beruf ausüben, oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung dort haben.